Herzlich willkommen zu unserem Beitrag über das Thema "Wohin mit dem Kind – Das Aufenthaltsbestimmungsrecht". In diesem Artikel möchten wir Ihnen einen Überblick über das Aufenthaltsbestimmungsrecht im Zusammenhang mit dem Sorgerecht geben. Oft entsteht nach einer Trennung oder Scheidung Unsicherheit darüber, bei welchem Elternteil das Kind seinen Lebensmittelpunkt haben wird.
Wenn die Eltern sich nicht einigen können, obliegt die Entscheidung dem Familiengericht, welches stets das Kindeswohl als oberstes Ziel verfolgt. Ein Anwalt sollte Ihnen in dieser Situation unterstützend zur Seite stehen und Ihre Rechte als Elternteil vertreten. Zusammen finden wir die bestmögliche Lösung für Sie und Ihr Kind, damit Sie sich trotz Trennung weiterhin wie gewohnt um Ihr Kind kümmern können.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist ein zentraler Aspekt des Sorgerechts, der nach einer Trennung oder Scheidung von Eltern eine große Rolle spielt. Es bezeichnet das Recht, zu bestimmen, wo ein Kind seinen Wohnsitz hat und bei welchem Elternteil es leben soll. Dabei kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht entweder alleinig bei einem Elternteil liegen oder auch gemeinschaftlich ausgeübt werden. Die Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht trifft das Familiengericht, wenn die Eltern sich nicht einvernehmlich darüber einigen können. Das Gericht berücksichtigt bei seiner Entscheidung stets das Wohl des Kindes als oberste Priorität. Es werden Faktoren wie die Bindungen des Kindes zu beiden Elternteilen, die Betreuungsfähigkeit der Eltern, Geschwisterbindung sowie mögliche Umzüge und Änderungen im Lebensumfeld des Kindes berücksichtigt. In einigen Fällen kann es auch notwendig werden, dass einer der Elternteile eine Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts beantragt. Dies kann dann der Fall sein, wenn sich die Lebensumstände oder die Betreuungsmöglichkeiten bei dem einen oder anderen Elternteil maßgeblich verändert haben. In solchen Situationen ist die Unterstützung eines Anwalts für Familienrecht ratsam, der die Interessen des Elternteils vor Gericht vertritt und bei der Durchsetzung des Antrags unterstützt. Die gesetzlichen Regelungen für das Aufenthaltsbestimmungsrecht sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Zusätzliche verfahrensrechtliche Regelungen sind im FamFG zu finden. Auch wenn die Eltern nach der Trennung in der Regel das gemeinsame Sorgerecht behalten, kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht aufgrund bestimmter Umstände auf einen Elternteil übertragen werden. Letztendlich geht es jedoch immer darum, im Sinne des Kindeswohls eine bestmögliche Entscheidung zu treffen.
Es ist eine der schwierigsten Fragen, die sich Eltern stellen müssen, wenn sie sich trennen oder scheiden lassen: Wo soll das gemeinsame Kind leben? Diese Entscheidung fällt unter das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das im Familienrecht geregelt ist. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht regelt, welchem Elternteil das Recht zusteht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen. In den meisten Fällen teilen sich die Eltern das Sorgerecht und somit auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Doch manchmal entscheidet das Familiengericht, wenn sich die Eltern hierauf nicht einigen können. Bei der gerichtlichen Beantwortung dieser Frage geht es immer um das Kindeswohl. Das Familiengericht berücksichtigt dabei verschiedene Faktoren wie die Bindungen des Kindes zu den Eltern, Geschwisterbindung, die psychosoziale Situation der Eltern, das Verhalten des jeweiligen Elternteils gegenüber dem Kind und die Fähigkeit, das Kind bestmöglich zu fördern. Nicht selten wird zur Aufklärung dieser Frage ein Sachverständiger benötigt. Soll über das Aufenthaltsrecht streitig entschieden werden, kann es hilfreich sein, einen Anwalt für Familienrecht hinzuzuziehen, der die Interessen des Elternteils vor Gericht vertritt. Es ist wichtig, dass Eltern auch nach der Trennung und nach einer Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, sei die Regelung nun einvernehmlich oder gerichtlich getroffen worden, eine gute Kommunikation und Kooperation aufrechterhalten, um das Kindeswohl weitestgehend zu gewährleisten. Nur so kann eine gute und harmonische Entwicklung des Kindes gewährleistet werden.
Nach einer Trennung stellt sich oft die Frage, welche Rechte Eltern bezüglich des Sorgerechts haben. Grundsätzlich haben beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht für ihr Kind. Das bedeutet, dass sie gemeinsam wichtige Entscheidungen für das Kind treffen müssen, wie zum Beispiel in Bezug auf die Gesundheit, Bildung oder Religion. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht, ein Teilbereich des Sorgerechts, regelt, bei welchem Elternteil das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Es handelt sich dabei um eine wichtige Entscheidung für das Kindeswohl, da der gewöhnliche Aufenthalt maßgeblich für die Lebenssituation und die Entwicklung des Kindes ist. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass auch in Fällen, in welchen das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf ein Elternteil übertragen wurde, das andere Elternteil weiterhin das Sorgerecht und das Recht auf regelmäßigen Umgang mit dem Kind hat, sofern dies dem Kindeswohl nicht entgegensteht. Es ist auch wichtig zu wissen, dass das Sorgerecht nach einer Trennung keine endgültige Entscheidung ist. Wenn sich die Umstände ändern, kann ein Elternteil jederzeit beim Familiengericht eine Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes beantragen. Das Gericht wird dann erneut prüfen, was im besten Interesse des Kindes ist und entsprechend entscheiden. Eltern sollten sich bei all dem bewusst sein, dass sie trotz einer Trennung weiterhin gemeinsam für das Wohl ihres Kindes verantwortlich sind. Im Zweifelsfall sollten sie sich an einen Anwalt für Familienrecht wenden, um ihre Rechte zu klären und eine Lösung zu finden, die dem Kindeswohl am besten entspricht.
Bevor allzu sorglos Änderungen bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechtes vorgenommen werden, sollte eine kritische Einschätzung des Kindeswohls erfolgen. Mit dem anderen Elternteil sollten dann eine etwaige Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechts erörtert werden und alle Argumente abgewogen werden. Ist das Kind alt genug, sollte das Kind in diesen Überlegungsprozess eingebunden werden. Wenn Kinder 12 Jahre oder älter sind, kann und sollte man Kinder hierbei einbeziehen. Einigen sich die Eltern im Sinne des Kindeswohls, ist alles gut. Finden die Eltern keine einvernehmliche Lösung, muss die Frage gerichtlich geklärt werden. Das Gericht prüft dann, ob eine Veränderung der bisherigen Regelung dem Kindeswohl dient. Für eine Änderung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes ist ein Antrag beim Familiengericht erforderlich. Das Gericht prüft dann, wie bereits oben dargestellt, alle relevanten Aspekte, wie etwa die Beziehung des Kindes zu beiden Elternteilen, die Wohnsituation, den Schulbesuch und auch den Wunsch des Kindes selbst, sofern es alt genug ist, um eine eigene Meinung zu äußern. Das Gericht trifft letztendlich die Entscheidung unter Berücksichtigung des Kindeswohls.
Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist eine bedeutende Frage im Familienrecht, insbesondere bei Trennung oder Scheidung der Eltern. Doch wo genau wird dieses Recht im BGB geregelt? Ausgangspunkt ist zunächst § 1627 BGB. Dort steht:
“Die Eltern haben die elterliche Sorge in eigener Verantwortung und in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes auszuüben. Bei Meinungsverschiedenheiten müssen sie versuchen, sich zu einigen.”
Die elterliche Sorge wiederum umfasst die Teilbereiche „Personensorge“ (1631 BGB) und Vermögenssorge (§1638 BGB). Teilbereich der Personensorge ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht, vgl. § 1631 Abs. 1 BGB. Leben die Eltern getrennt, gilt §1687 BGB. Wann Eltern wiederum getrennt leben, wird in § 1567 Abs. 1 BGB definiert:
“ Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben.”
In einem solchen Fall des § 1687 BGB darf der Aufenthaltsbestimmungsberechtigte, also der Elternteil, bei dem das Kind lebt, alle Angelegenheiten des täglichen Lebens alleine entscheiden.
Wir haben soeben gelesen, dass Eltern versuchen sollen, sich zu einigen (§1627 BGB). Was aber, wenn dies nicht gelingt? Dann hilft § 1628 BGB weiter. Dort steht:
“Können sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, so kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. Die Übertragung kann mit Beschränkungen oder mit Auflagen verbunden werden.”
Es ist wichtig zu betonen, dass bei allen Entscheidungen bezüglich des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Sorgerechts das Wohl des Kindes die oberste Priorität hat. Hierbei ist zu beachten, dass das gemeinsame Sorgerecht auch bei einer streitigen Entscheidung über das Aufenthaltsbestimmungsrecht in der Regel bestehen bleibt.
m FamFG, dem Familienverfahrensgesetz, ist das Verfahrensrecht für das Aufenthaltsbestimmungsrecht geregelt. Das Verfahrensrecht im FamFG regelt dabei die Vorgehensweise für den Antrag auf Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Durchführung des Verfahrens vor dem Familiengericht. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht gehört inhaltlich zu den sog. Kindschaftssachen. Zu beachten sind deshalb vorrangig die §§ 151 - 168g FamFG. Wichtig sind hierbei folgende Regelungen und Verfahrensgrundsätze:
6.1
Verfahrensbeschleunigung: Gemäß §155 Abs. 1 und Abs. 2 FamFG besteht ein sog. Beschleunigungsgebot. Termine in der Hauptsache sollen binnen eines Monats erfolgen und den Terminen in Kindschaftssachen ist Vorrang einzuräumen.
6.2
Das Kind ist persönlich anzuhören, vgl. §159 Abs. 1FamFG. Hiervon darf nur in Ausnahmefällen abgesehen werden, vgl. §v 159 Abs. 2 FamFG.
6.3
Es hat eine mündliche Verhandlung zu erfolgen, um eine einvernehmliche Lösung zu finden, vgl. §156 FamFG. Wird eine Einigung gefunden, ist dieser Vergleich gerichtlich zu billigen, vgl. § 156 Abs. 2 FamFG.
6.4
Ist der Fall noch nicht aussichtslos, wird das Gericht auf eine Erziehungs- und Familienberatung hinwirken.
6.5
Nach § 158 Abs. 1 FamFG soll das Gericht dem Kind einen Verfahrensbeistand zur Seite stellen. In den Fällen des §158 Abs. 2 FamFG muss ein Verfahrensbeistand bestellt werden, in den Fällen des §158 Abs. 3 FamFG ist die Bestellung eines Verfahrensbeistzands die Regel. Wird ein Verfahrensbeistand nicht bestellt, hat das Gericht zu begründen, weshalb dies nicht geschehen ist, vgl. § 158 Abs. 3 FamFG.
6.6
Das Gericht Auflagen erteilen, wie etwa die Teilnahme an einem Beratungsgespräch bei der Jugendhilfe nach § 156 Abs. 1 Satz 4 FamFG (weder anfechtbar noch vollstreckbar) und auf die Möglichkeit einer Mediation hinweisen, vgl. § 156 Abs. 1 Satz 3 FamFG.
6.7
Der Verfahrenswert beträgt in Sachen des Sorge- und Umgangsrechts gemäß § 45 Abs. 1 FamGKG 3.000 Euro. Im einstweiligen Anordnungsverfahren beträgt der Verfahrenswert 1.500 Euro.
6.8
Rechtsmittel gegen einen Beschluss ist binnen eines Monats einzulegen, vgl. § 63 Abs. 1 FamFG.
6.9
Ein Beschluss kann nicht einseitig abgeändert werden. Es muss ein Abänderungsbeschluss erwirkt werden.
Nach einer Trennung stehen Eltern vor vielen Herausforderungen, insbesondere wenn es um das Wohl ihres Kindes geht. Eines der wichtigsten Themen ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das regelt, bei welchem Elternteil das Kind leben soll. Doch egal, wie das Aufenthaltsbestimmungsrecht letztendlich entschieden wird, das Ziel ist das gemeinsame Sorgerecht und die gemeinsame Sorge für das Kind. Insgesamt bleibt das Thema des Aufenthaltsbestimmungsrechts ein sehr komplexes und sensibles Thema. Eltern sollten sich bewusst sein, dass es um das Wohl ihres Kindes geht und dass sie auch nach einer Trennung weiterhin Verantwortung tragen. Das gemeinsame Sorgerecht und die gemeinsame Sorge für das Kind sind ein wichtiger Aspekt, der immer im Fokus stehen sollte.
Wir beantworten weitergehende Fragen gerne und helfen Ihnen in Ihrer schwierigen Lebenssituation.
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