Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung der wesentlichen Verfahrensvorschriften für ein einstweiliges Anordnungsverfahren.
Wo findet man die Verfahrensvorschriften: §§ 49 – 57 FamFG
1.
Das Gericht ist zuständig, das auch in der Hauptsache entscheiden muss. Ist kein Hauptsacheverfahren anhängig, gelten die allgemeinen Vorschriften, vgl. § 50 Abs. 1 FamFG
2.
Wird nachträglich eine Ehesache bei einem anderen Gericht anhängig, ist das einstweilige Anordnungsverfahren an das Gericht der Ehesache abzugeben. Dies ergibt sich für Kindschaftssachen aus §153, für Wohnungszuweisungssachen und Haushaltssachen aus §202, für Unterhaltssachen aus §233, für Güterrechtssache nach §263 und sonstige Familiensache aus §268 FamFG.
3.
Bei einem Wechsel des Wohnsitzes können nachträglich verschiedene Gerichte zuständig sein. In einem solchen Fall bleibt das Gericht, welches sich zuerst mit der eA befasst hat, weiterhin für die einstweilige Anordnung zuständig, vgl. § 2 Abs. 2 FamFG festgelegt.
4.
Ist das Hauptsacheverfahren bereits in 2. Instanz, ist das Beschwerdegericht auch für die einstweilige Anordnung zuständig, vgl. § 50 Abs. 1 S. 2 FamFG.
In den Fällen, in denen das Gericht im entsprechenden Hauptsacheverfahren nur auf Antrag tätig wird, ist eine eA auch nur auf Antrag zu erlassen, vgl. 51 Abs. 1 S1 FamFG. Das gilt für
Aber:
In Kindschaftssachen nach § 151 FamFG bedarf es für den Erlass einer einstweiligen Anordnung keines besonderen Antrags. Dies gilt insbesondere für
begründet und glaubhaft gemacht werden, vgl. § 51 Abs. 1 S. 2 FamFG.
die Parteien stellen präsente Beweismittel, vgl. § 31 Abs. 2 FamFG. Dies bedeutet: Dad Gericht lädt keine Zeugen, und die Parteien müssen diese unaufgefordert mitbringen.
Aber:
In Kindschaftssachen (elterl. Sorge, Umgangsrecht und Kindesherausgabe) muss von Amts wegen ermittelt werden, weshalb das Gericht auf eigenes Betreiben die notwendigen Informationen einholen muss.
Nein, § 114 Abs 4 Nr. 1 FamFG
Ein Antrag wird nur erfolgreich sein, wenn …
ein dringendes Bedürfnis besteht. Dies ist dann der Fall, wenn mit dem Zuwarten einer Entscheidung in der Hauptsache ein erheblicher Nachteil verbunden ist (OLG Köln FamRZ 07, 658).
Aber:
In Unterhaltssachen genügt ausnahmsweise, dass ein Regelungsbedarf besteht. Hieran fehlt es
Eine einstweilige Anordnung kann nach § 51 Abs. 2 S.2 FamFG ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, es sei denn …
1.
Bei Betroffenheit von Kindern
ist in jedem Fall eine Anhörung des Kindes vorzunehmen; ggf. ist sie unverzüglich nachzuholen, vgl. §§ 159 Abs. 3, § 160 Abs. 4, § 205 Abs. 1, § 213 Abs. 1 FamFG. Beachten Sie: Sind Kinder betroffen, wird immer auch das Jugendamt angehört.
2.
Nach § 246 Abs. 2 FamFG soll jedoch eine einstweilige Anordnung in Unterhaltssachen aufgrund mündlicher Verhandlung ergehen, wenn eine Sachverhaltsaufklärung erforderlich oder wenn dies für eine gütliche Beilegung des Streits geboten erscheint.
Beschluss ab, vgl. § 38 Abs. 1 FamFG.
Eine Versäumnisentscheidung
(Entscheidung, weil eine Partei nicht erschienen ist oder sich nicht geäußert hat) …
ist nicht statthaft, vgl. § 51 Abs. 2 S. 3 FamFG.
Ein Beschluss spricht …
nach § 49 Abs. 2 FamFG immer Gebote oder Verbote aus bzw. trifft zusätzliche Anordnungen.
Laut § 53 Abs. 2 S.1. FamFG kann in Gewaltschutzverfahren und bei einem besonderen Bedürfnis die Vollstreckbarkeit bereits vor Zustellung an den Antragsgegner durch eine entsprechende Anordnung hergestellt wird.
es wurde eine Entscheidung in Sachen
getroffen. Dann ist diese anfechtbar, vgl, § 57 FamFG. anfechtbar. Einstweilige Anordnungen zum Umgangsrecht sind hingegen nicht anfechtbar.
Das erlassende Gericht ist für die Änderung zuständig, vgl. § 54 Abs. 3 FamFG.
Denkbar sind:
2 Wochen, vgl. § 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG
Wo ist die Beschwerde einzulegen?
Bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, vgl. § 64 Abs. 1 FamFG.
Dauer der Gültigkeit eines Beschlusses im einstweiligen Anordnungsverfahren
Unser Tipp:
Auch wenn kein Anwaltszwang besteht, sollten Sie einen Anwalt beauftragen Es geht in diesen Dingen um sehr viel und ohne fachkundige Hilfe endet dies selten gut.
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• Die Konkurrenz zwischen Hauptsacheverfahren und einstweiliger Anordnung