Haushaltssachen sind ein wichtiger Bestandteil des gerichtlichen Verfahrens in Familiensachen, insbesondere bei einer Trennung (§1361a BGB) oder im Rahmen einer Scheidung bzw. nach rechtskräftiger Ehescheidung (§1568b BGB). Hierbei geht es um die Aufteilung von Haushaltsgegenständen wie Küchenausstattung, Möbel und Haushaltswaren.
§1361a BGB lautet:
Diese Norm ermöglicht die vorläufige Regelung des Besitzes und der Nutzung von Haushaltsgegenständen während der Trennung bis zur Ehescheidung, ist aber nicht auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anwendbar. Nach der Scheidung findet die endgültige Verteilung nach § 1568b statt. Die Zuweisung erfolgt zur Gebrauchsüberlassung ohne Eingriffe in das Eigentum oder Rechte Dritter. Nur die Anordnung einer Nutzungsentschädigung ist möglich, nicht jedoch einer Ausgleichszahlung. Die Verteilung des gesamten Haushaltes kann nämlich zur Erschwerung der Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft führen, daher ist die Zuweisung einzelner Gegenstände zulässig. Persönliche Gegenstände eines Kindes sind nach § 985 BGB geltend zu machen. Begrifflich versteht man unter Haushaltsgegenständen alle beweglichen Gegenstände, die zur gemeinsamen Lebensführung dienen und üblicherweise für Wohnung, Hauswirtschaft und Familie bestimmt sind, unabhängig vom Anschaffungsmotiv und Wert. Hierzu zählen Möbel, Teppiche und Haushaltsgeräte sowie Bücher und Rundfunkgeräte, aber auch Fahrzeuge, wenn sie zweckmäßig zur Haushalts- und privaten Lebensführung genutzt werden. Einbauküchen und -möbel sind jedoch dann keine Haushaltsgegenstände, wenn sie wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind.
Die im § 1568b Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegte Regelung gibt Ehepartnern das Recht, Haushaltsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum stehen, jeweils ihr/ ihm zu überlassen und an sie / ihn zu übereignen. Gemäß § 1568b Abs. 3 BGB hat der Ehepartner, der gemäß Abs. 1 verpflichtet ist, seinen Eigentumsanteil zu übereignen, ein Anrecht auf Zahlung einer Ausgleichssumme.
Voraussetzungen:
• Die Konkurrenz zwischen Hauptsacheverfahren und einstweiliger Anordnung
(hier gelten die gleichen Überlegungen wie in Verfahren über die Wohnungszuweisung)