Örtliche Zuständigkeit für das Ehescheidungsverfahren – § 122 FamFG


§ 122 FamFG legt die örtliche Zuständigkeit in Scheidungsfällen fest. Die Gerichtsbarkeit wird in einer bestimmten Reihenfolge festgelegt:

  1. Das Gericht, in dessen Bezirk ein Ehepartner mit allen gemeinsamen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist vorrangig zuständig.
  2. Falls ein Ehepartner mit einem Teil der gemeinsamen minderjährigen Kinder in einem bestimmten Gerichtsbezirk lebt und der andere Ehepartner keinen gewöhnlichen Aufenthalt mit gemeinsamen minderjährigen Kindern hat, ist das Gericht in dem Bezirk des erstgenannten Ehepartners zuständig.
  3. Hatte das Ehepaar zuletzt einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem bestimmten Gerichtsbezirk und hat ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt, ist dieses Gericht zuständig.
  4. Anschließend ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner (derjenige, gegen den der Scheidungsantrag gestellt wird) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  5. Danach wäre das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsteller (die Person, die den Scheidungsantrag stellt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
  6. In Fällen, in denen ein Ehepartner zum Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet, aber noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht hat, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ehepartner seinen Aufenthalt hat.
  7. Schließlich ist das Amtsgericht Schöneberg in Berlin zuständig, wenn keine der anderen Bedingungen zutrifft.

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