Der Scheidungsverbund


Für Eilige:

Geregelt in § 137 FamFG

 

Mit der Scheidung ist immer im sog. Zwangsverbund der Versorgungsausgleich (Ausgleich der Rentenanwartschaften) abschließend gemeinsam mit der Ehescheidung zu entscheiden.

 

Auf Antrag können auch Unterhalt, Wohnung, Hausrat, Güterrecht (jeweils Antrag mindesten 14 Tage vor dem mündlichen Verhandlung) und elterliche Sorge, Umgangsrecht sowie Herausgabe eines gemeinsamen Kindes (jeweils 1 Tag vor mündlichen Verhandlung bei gleichzeitiger Zustimmung des Gerichts)

 

Im Wesentlichen besagt §137 FamFG, dass bei einer Scheidung auch über die damit verbundenen Folgesachen entschieden werden muss. Das sind z.B. Fragen zum Versorgungsausgleich, Unterhalt, die Aufteilung der ehelichen Wohnung und des Hausrats und güterrechtliche Dinge. Diese Themen müssen von einem Ehepartner spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung zur Scheidung eingereicht werden.

Außerdem können bei einer Scheidung auch Fragen zur elterlichen Sorge, zum Umgangsrecht oder zur Herausgabe eines gemeinsamen Kindes als Folgesachen behandelt werden, aber nur, wenn ein Ehepartner noch vor Ende der mündlichen Verhandlung beantragt hat, diese in den Verbund einzubeziehen und das Gericht dem zustimmt.

Wird die Scheidungssache zu einem anderen Gericht verweisen oder abgegeben, bleiben die Folgesachen Teil der Scheidungssache, es sei denn, sie wurden abgetrennt. In diesem Fall werden sie als eigenständige Verfahren fortgeführt.

 

Vorteil des Verbunds:

  • Verfahren im Verbund ist günstiger als würde jedes Verfahren für sich einzeln behandelt werden
  • Verfahren verzögert sich, sofern der Antragsteller eine Verfahrensverzögerung beabsichtigt

 

Nachteil des Verbunds:

  • Das Ehescheidungsverfahren verteuert sich; günstiger wäre es, wenn über die jeweiligen verbundenen Verfahren nicht gestritten würde
  • Das Verfahren verzögert sich, sofern der Antragsteller eine schnelle Scheidung wünscht

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