Bei Wohnungszuweisungssachen im Rahmen der Trennung oder Scheidung beträgt der Gegenstandswert in der Regel 4.000 Euro – das ist ebenfalls der Mindestwert laut § 49 Abs. 1 FamGKG. Im EA-Verfahren (einstweiliges Anordnungsverfahren) halbiert sich dieser Wert auf 2.000 Euro, vgl. § 50 Abs. 1 FamGKG.
Bitte beachten Sie, dass der konkrete Gegenstandswert im Einzelfall vom Gericht nach einer ergangenen Entscheidung bzw. mit der abschließenden Entscheidung festgesetzt wird und von diesen allgemeinen Werten abweichen kann.
Sie wollen wissen, mit welchen Kosten Sie in derartigen Angelegenheiten, also für ein Verfahren auf Wohnungszuweisung bzw. Zuweisung Ihrer Ehewohnung rechnen müssen? Um die anfallenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten ermitteln zu können, sollten Sie einen aktuellen RVG-Gebührenrechner heranziehen. Diesen finden Sie auch auf unserer Homepage.
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