In Haushaltssachen wird der Gegenstandswert nach § 43 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich durch das Gericht nach billigem Ermessen festgesetzt. Laut § 49 FamGKG kann das Gericht für jede einzelne Sache oder Gruppe von Sachen einen gesonderten Wert festsetzen.
Der Gegenstandswert ist von zentraler Bedeutung, da er die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten bestimmt. Im Allgemeinen orientiert sich der Gegenstandswert an dem Sachwert, also dem aktuellen Verkehrswert der zu überlassenden Haushaltsgegenstände.
Letztlich ist es jedoch die Entscheidung des Gerichts, den Gegenstandswert nach seinem Ermessen festzusetzen. Ihr Anwalt ist hierbei jedoch dessen Pflicht, an einer sachgerechten Entscheidung mitzuwirken, nicht entbunden.
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