Verfahrenskosten einer Ehescheidung


Die Verfahrenskosten einer Ehescheidung setzen sich aus Gerichts- und Anwaltskosten zusammen. Diese Kosten sind im Gerichtskostengesetz (GKG) bzw. im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Für die Berechnung dieser Kosten ist der sogenannte "Verfahrenswert" oder "Streitwert" entscheidend.

Um dies zu veranschaulichen, nehmen wir ein imaginiertes Ehepaar, Herr und Frau Schmidt, als Beispiel:

Herr Schmidt hat ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro, Frau Schmidt verdient monatlich 2.000 Euro netto. Sie haben keine Kinder und keine sonstigen streitigen Punkte, es handelt sich um eine einvernehmliche Scheidung ohne Folgesachen. Vermögenswerte wurden nicht erworben.

  1. Berechnung des Verfahrenswerts / Streitwerts: Das monatliche Nettoeinkommen der Eheleute von insgesamt 5.000 Euro wird mit dem Faktor 3 multipliziert: 5.000 Euro * 3 = 15.000 Euro.

  2. Berechnung der Gerichtskosten: Anhand der Gebührentabelle zum GKG (Stand: 2021) und einem Verfahrenswert von 15.000 Euro ergeben sich Gerichtskosten von 291 Euro (2,0 Verfahrensgebühr).

  3. Berechnung der Anwaltskosten: Nach dem RVG und bei einem Verfahrenswert von 15.000 Euro betragen die Kosten für den Anwalt: 756 Euro (1,3 Verfahrensgebühr) + 648 Euro (1,2 Terminsgebühr) + 20 Euro (Auslagenpauschale) = 1.424 Euro. Dazu kommt noch die Mehrwertsteuer von 19%, also kommen an Anwaltskosten noch 270,56 Euro hinzu. Die Gesamtkosten belaufen sich damit auf 1.694,56 Euro. Da bei einer einvernehmlichen Scheidung in der Regel nur ein Anwalt nötig ist, müssen die Anwaltskosten nicht verdoppelt werden.

Die gesamten Scheidungskosten für Herrn und Frau Schmidt belaufen sich also auf 291 Euro (Gerichtskosten) + 1.694,56 Euro (Anwaltskosten) = 1.985,56 Euro.

 

Sollten entgegen unserer obigen Annahme Vermögenswerte angespart worden sein, würden etwa 5% des angesparten Vermögenswertes, von welchem übrigens vorab diverse Freibeträge abgezogen wurden, dem 3-fachen Nettoeinkommen beider Eheleute hinzugerechnet.

 

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