Die Verfahrenskosten einer Ehescheidung setzen sich aus Gerichts- und Anwaltskosten zusammen. Diese Kosten sind im Gerichtskostengesetz (GKG) bzw. im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Für die Berechnung dieser Kosten ist der sogenannte "Verfahrenswert" oder "Streitwert" entscheidend.
Um dies zu veranschaulichen, nehmen wir ein imaginiertes Ehepaar, Herr und Frau Schmidt, als Beispiel:
Herr Schmidt hat ein monatliches Nettoeinkommen von 3.000 Euro, Frau Schmidt verdient monatlich 2.000 Euro netto. Sie haben keine Kinder und keine sonstigen streitigen Punkte, es handelt sich um eine einvernehmliche Scheidung ohne Folgesachen. Vermögenswerte wurden nicht erworben.
Die gesamten Scheidungskosten für Herrn und Frau Schmidt belaufen sich also auf 291 Euro (Gerichtskosten) + 1.694,56 Euro (Anwaltskosten) = 1.985,56 Euro.
Sollten entgegen unserer obigen Annahme Vermögenswerte angespart worden sein, würden etwa 5% des angesparten Vermögenswertes, von welchem übrigens vorab diverse Freibeträge abgezogen wurden, dem 3-fachen Nettoeinkommen beider Eheleute hinzugerechnet.
Fragen Sie uns, wir beraten Sie hierüber gerne.
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