Die §§ 200 bis 209 FamFG regeln die Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen.
Ehewohnungssachen:
Die Ehewohnungssachen sind in den §§ 1361b BGB (während der Trennung) und 1568a BGB (nach der Scheidung) geregelt
Haushaltssachen:
Die Haushaltssachen sind in den § 1361a BGB (während der Trennung) und 1568b BGB (nach der Scheidung) geregelt.
Gemeinsame Vorschriften:
Die §§ 200 bis 209 FamFG enthalten gemeinsame Vorschriften für Ehewohnungs- und Haushaltssachen. Dazu gehören insbesondere folgende, nicht abschließend aufgezählte Regelungen:
Das Gericht kann den Parteien aufgeben, eine Liste aller Haushaltsgegenstände zu erstellen und die Gegenstände zu bezeichnen bzw. eine Liste zu ergänzen.
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